Haftpflicht-Gutachten

Haftpflicht-Gutachten

Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen.

Das gilt selbst dann, wenn die Eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen eigenen Sachverständigen bestellt hat. 

Ein Haftpflichtschaden-Gutachten kann in Auftrag gegeben werden, wenn Ihnen jemand einen Schaden an Ihrem Fahrzeug zugefügt hat und die Schadenhöhe über 750,00 Euro liegt. Die voraussichtliche Schadenhöhe stellt der Sachverständige vor der Auftragsübernahme fest. Bei Schäden unter 750,00 Euro werden die Gutachtenkosten von der einzutretenden Haftpflichtversicherung nicht übernommen.

Bei einem durch Fremdverschulden entstandenen Fahrzeugschaden sind Sie berechtigt einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Im Gegensatz zu einem von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen vertritt der von Ihnen beauftragte Sachverständige ausschließlich Ihre Interessen und erstellt ein Gutachten, dass frei von vorgegebenen Auflagen dritter (Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers) ist. Nur eine lückenlose und vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche vollumfänglich erstattet werden.

Um einen eventuellen Wertminderungsanspruch geltend zu machen ist in der Regel ein Gutachten erforderlich.

Der Geschädigte kann eine Abrechnung der Reparaturkosten auf der Basis des vorgelegten Gutachtens (fiktive Abrechnung) vornehmen.

Die Besichtigung des verunfallten Fahrzeugs kann bei Ihnen vor Ort, in der von Ihnen mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragten Werkstatt oder an Ihrem Arbeitsplatz erfolgen.

Durch diesen vor Ort Service entstehen keine Mehrkosten.

Das Gutachtenhonorar rechnen wir direkt mit der eintrittspflichtigen Versicherung ab, so dass Sie nicht in Vorlage treten müssen.
Abtretung m Honorartabelle
Share by: